Heimbewilligung übrige Heime
Heimbewilligung übrige Heime
Beschreibung
Privatrechtliche Institutionen oder Abteilungen davon, brauchen gemäss Sozialhilfegesetz und Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen eine kantonale Heimbewilligung, wenn sie:
- regelmässig mehr als 3 Erwachsenen tags- oder nachtsüber entgeltlich oder unentgeltlich betreuen und / oder pflegen;
- oder regelmässig Einzelpersonen oder familienähnliche Wohngemeinschaften, die mehr als 3 nicht-verwandte Erwachsene umfassen, tags- oder nachtsüber entgeltlich oder unentgeltlich betreuen und / oder pflegen.
Bewilligungsbehörden sind der kantonsärztliche Dienst für diejenigen Heime, in denen eine stationäre Therapie oder Rehabilitation für alkohol- oder drogenkranke Personen angeboten wird und das Kantonale Sozialamt für alle übrigen Heime.
Erforderliche Dokumente
Je nach Bewilligung
Kosten
keine
Bearbeitungszeit
Unterschiedlich
Gesetzliche Grundlagen
https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/850.14/versions/2506 https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/850.14/versions/2506
Weitere Infos
Kontakt
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Postfach 640
4410 Liestal
T +41 61 552 60 05
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13.30 Uhr bis 16.00 Uhr