Heimbewilligung übrige Heime

Heimbewilligung übrige Heime


Beschreibung

Privatrechtliche Institutionen oder Abteilungen davon, brauchen gemäss Sozialhilfegesetz und Verordnung über die Bewilligung und Beaufsichtigung von Heimen eine kantonale Heimbewilligung, wenn sie:

- regelmässig mehr als 3 Erwachsenen tags- oder nachtsüber entgeltlich oder unentgeltlich betreuen und / oder pflegen;
- oder regelmässig Einzelpersonen oder familienähnliche Wohngemeinschaften, die mehr als 3 nicht-verwandte Erwachsene umfassen, tags- oder nachtsüber entgeltlich oder unentgeltlich betreuen und / oder pflegen.

Bewilligungsbehörden sind der kantonsärztliche Dienst für diejenigen Heime, in denen eine stationäre Therapie oder Rehabilitation für alkohol- oder drogenkranke Personen angeboten wird und das Kantonale Sozialamt für alle übrigen Heime.

Erforderliche Dokumente

Je nach Bewilligung

Kosten

keine

Bearbeitungszeit

Unterschiedlich

Gesetzliche Grundlagen

https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/850.14/versions/2506 https://bl.clex.ch/app/de/texts_of_law/850.14/versions/2506

Weitere Infos

Kontakt

Kantonales Sozialamt

Gestadeckplatz 8
Postfach 640
4410 Liestal


T +41 61 552 60 05
Webseite

Auskunftszeiten

Montag bis Freitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
13.30 Uhr bis 16.00 Uhr