Verfahren Zivilkreisgericht Ost
Scheidung auf gemeinsames Begehren (Zivilkreisgericht Ost)
Beschreibung
Ein Scheidungsverfahren kann durch Einreichung eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens durch beide Ehegatten oder durch Einreichung einer Scheidungsklage durch nur einen Ehegatten eingeleitet werden (Art. 274 ZPO). Das Verfahren ist zwingend beim zuständigen Gericht am Wohnsitz eines Ehegatten einzuleiten (Art. 23 ZPO). Für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren (Schaltfläche Formular anklicken) ist ein von beiden Ehegatten datiertes und unterzeichnetes gemeinsames Scheidungsbegehren mit einer vollständigen Vereinbarung über die Scheidungsfolgen einzureichen. Der Eingabe an das zuständige Gericht sind die erforderlichen Unterlagen beizulegen (Art. 111 f. ZGB; Art. 285 ff. ZPO; vgl. weiterführende Informationen).
Will nur ein Ehegatte die Scheidung und stimmt der andere nicht zu, so muss auf Scheidung geklagt werden. Ein Scheidungsanspruch besteht nach 2-jährigem Getrenntleben oder bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die nicht dem scheidungswilligen Ehegatten zuzurechnen sind (Art. 114 f. ZGB; Art. 290 ff. ZPO). Für die Einreichung einer Scheidungsklage wird der Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin empfohlen.
Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnsitz eines der Ehegatten (Art. 23 Abs. 1 ZPO; Gerichtskreise sind gemäss Link unter weiterführende Informationen einsehbar).
Fehlen einer Partei die finanziellen Mittel für die Bevorschussung bzw. Übernahme der Gerichtskosten oder zur Bezahlung einer Anwältin oder eines Anwalts, kann unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden, sofern das Verfahren nicht als aussichtslos einzustufen ist (Art. 117 ZPO, vgl. sep. Formular).
Erforderliche Dokumente
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