Verfahren Zivilkreisgericht Ost
Rechtsschutz in klaren Fällen / Mietausweisung beantragen (Zivilkreisgericht Ost)
Beschreibung
Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren, wenn der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist und die Rechtsklage klar ist (Art. 257 Abs. 1 ZPO). Liegen diese Voraussetzungen (unbestrittener oder liquider Sachverhalt und klare Rechtslage) nicht vor, tritt das Gericht auf das Gesuch nicht ein (Art. 257 Abs. 3 ZPO). In diesem Fall bleibt der gesuchstellenden Partei der ordentliche Rechtsweg (Schlichtungsverfahren und Klage im ordentlichen oder vereinfachten Verfahren, siehe sep. Formulare) offen.
Der Rechtsschutz in klaren Fällen steht grundsätzlich für Ansprüche jeder Art offen, sei es für Geldforderungen oder Ansprüche auf Herausgabe beweglicher Sachen bzw. Rückgabe unbeweglicher Sachen.
In der Praxis am bedeutsamsten sind im Verfahren nach Art. 257 ZPO diejenigen auf Ausweisung von Mietern. Wird das Mietobjekt nach Beendigung des Mietvertrags nicht fristgerecht verlassen, kann die Vermieterin oder der Vermieter ein Verfahren auf gerichtliche Ausweisung der Mieterschaft einleiten. Die Ausweisung besteht in der gerichtlichen Aufforderung an die Mieterschaft, die Sache zu räumen und die Schlüssel abzugeben verbunden mit einer Ermächtigung, im Säumnisfall polizeiliche Unterstützung verlangen zu dürfen. Die Vermieterin oder der Vermieter hat zu belegen, dass das Mietverhältnis rechtsgültig beendet worden ist. Bei einer Kündigung zufolge Zahlungsverzug des Mieters (Art. 257d OR) hat die Vermieterin oder der Vermieter neben dem Mietvertrag die Zahlungsfristansetzung inkl. Kündigungsandrohung, die Kündigung (bei Wohn- und Geschäftsräumen mit Formular) sowie die entsprechenden Zustellbelege einzureichen.
Örtlich zuständig ist das Zivilkreisgericht, in dessen Gerichtskreis sich die betroffene Liegenschaft befindet (Art. 33 ZPO; Gerichtskreise sind gemäss Link unter weiterführende Informationen einsehbar).
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