Verfahren Zivilkreisgericht Ost

Gerichtliches Verbot beantragen (Zivilkreisgericht Ost)


Beschreibung

Wer an einem Grundstück dinglich berechtigt ist, kann gestützt auf Art. 258 ZPO beim Gericht beantragen, dass jede Besitzesstörung zu unterlassen ist und eine Widerhandlung auf Antrag mit einer Busse bis zu CHF 2000.– bestraft wird.

Das Begehren für ein richterliches Verbot kann jede denkbare Störung betreffen, z.B. "Betreten verboten", "Parkverbot" oder «Fahrverbot». Das Verbot kann befristet oder unbefristet sein. Die gesuchstellende Person hat ihr dingliches Recht mit Urkunden zu beweisen und eine bestehende oder drohende Störung glaubhaft zu machen.

Dem Gesuch sind ein Grundbuchauszug des betreffenden Grundstücks und ein Situationsplan beizulegen, aus welchem ersichtlich ist, welcher Bereich mit dem Verbot belegt und an welcher Stelle eine Verbotstafel angebracht werden soll. Stellt nicht der oder die dinglich Berechtigte das Gesuch, hat die gesuchstellende Person sich von dem oder der dinglich Berechtigten rechtsgültig bevollmächtigen zu lassen und die entsprechende schriftliche Vollmacht dem Gesuch ebenfalls beizulegen.

Örtlich zuständig ist das Zivilkreisgericht, in dessen Gerichtskreis sich die Sache befindet bzw. das Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist (Art. 29 f. ZPO; Gerichtskreise sind gemäss Link unter weiterführende Informationen einsehbar).

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