Verfahren Zivilkreisgericht Ost
Arrest beantragen (Zivilkreisgericht Ost)
Beschreibung
Mit einem Arrest kann ein Gläubiger oder eine Gläubigerin durch das Gericht vorläufig bestimmte Vermögenswerte des Schuldners oder der Schuldnerin im Hinblick auf eine spätere Zwangsvollstreckung blockieren und sicherstellen lassen.
Mit dem betreffenden Gesuch (Schaltfläche Formular anklicken) hat die Gläubigerschaft glaubhaft zu machen, dass sie gegenüber der Schuldnerschaft eine Forderung hat, welche fällig ist. Einzelne gesetzliche Gründe erlauben, einen Arrest auch für nicht verfallene Forderungen zu beantragen (Art. 271 Abs. 2 SchKG). Im Weiteren sind die Vermögenswerte der Schuldnerschaft sowie deren Standort genau zu benennen (bspw. sind Bank-Konti genau zu bezeichnen unter Angabe einer Konto-Nr.). Sucharreste ohne konkrete Vermögensangaben werden nicht bewilligt. Schliesslich ist einer der gesetzlich umschriebenen Arrestgründe gemäss Art. 271 Abs.1 SchKG im Gesuch anzuführen und das Vorliegen eines solchen Grundes glaubhaft zu machen.
Sachlich zuständig ist das jeweilige Präsidium des Zivilkreisgerichts Ost oder West (§ 3 Abs. 1 EG ZPO i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO). Örtlich zuständig ist das Zivilkreisgericht, in dessen Gerichtskreis die Vermögensgegenstände sich befinden (sog. Arrestort). Bei Forderungen (wie z.B. bei Arresten über Bank-Konti oder über Ansprüche aus Arbeitsvertrag), befindet sich der Arrestort am Wohnsitz des Arrestschuldners. Nur wenn der Arrestschuldner keinen schweizerischen Wohnsitz hat, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz oder Wohnsitz des Schuldners der zu arrestierenden Forderung (bei Bank-Konti demnach nach dem Sitz der Bank oder bei Arresten über Ansprüche aus Arbeitsvertrag nach dem Wohnsitz oder Sitz des Arbeitgebers). Ein Arrest kann jedoch nicht nur am Arrestort, sondern auch beim Gericht am Betreibungsort oder beim Gericht verlangt werden, das sich mit der Arrestforderung oder der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Entscheids befasst. Die Gerichtskreise der Zivilkreisgerichte Ost und West sind gemäss Link unter weiterführende Informationen einsehbar.
WICHTIG: Wird der Arrest bewilligt und ein Arrestbefehl ausgestellt, hat der Gläubiger oder die Gläubigerin den Arrest innerhalb gesetzlich vorgeschriebener Fristen weiter zu verfolgen (Arrestprosequierung), ansonsten der Arrest ohne Weiteres dahinfällt (Art. 279 f. SchKG).
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