Verfahren Zivilkreisgericht Ost

Eheschutz / Getrenntleben beantragen (Zivilkreisgericht Ost)


Beschreibung

Sind sich Ehegatten über eine Trennung einig, kann die Aufnahme des Getrenntlebens ohne Einleitung eines Verfahrens beim Gericht erfolgen. Sind sie sich hierüber jedoch nicht einig oder besteht über die Regelung des Getrenntlebens keine Einigkeit, kann jeder Ehegatte mit einem Gesuch direkt an das Gericht gelangen und konkrete Eheschutz-Massnahmen beantragen (Art. 172 ff. ZGB und Art. 271 ff. ZPO). Eheschutz-Massnahmen können etwa beantragt werden über die Zuweisung der ehelichen Wohnung für die Dauer des Getrenntlebens, die Obhut über minderjährige Kinder, die Regelung des persönlichen Kontakts zwischen den Kindern und dem nichtobhutsberechtigten Elternteil, die Festlegung der Betreuungsanteile der Eltern bei geteilter Obhut, den Familienunterhalt die Gütertrennung etc.

Örtlich zuständig für die Anordnung von Eheschutzmassnahmen ist gemäss Art. 23 Abs. 1 ZPO das Gericht am Wohnsitz einer Partei (Gerichtskreise sind gemäss Link unter weiterführende Informationen einsehbar).

Fehlen einer Partei die finanziellen Mittel für die Bevorschussung bzw. Übernahme der Gerichtskosten oder zur Bezahlung einer Anwältin oder eines Anwalts, kann unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden, sofern das Verfahren nicht als aussichtslos einzustufen ist (Art. 117 ZPO, vgl. sep. Formular).

Erforderliche Dokumente

Gemäss Formular

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Keine Angaben

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Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost

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