Verfahren Zivilkreisgericht Ost

Bauhandwerkerpfandrecht beantragen (Zivilkreisgericht Ost)


Beschreibung

Art. 837 Abs. 1 Ziffer 3 ZGB gibt dem Bauhandwerker zur Sicherung seiner Werklohnforderung ein gesetzliches Pfandrecht am Grundstück, auf dem er gearbeitet hat (Bauhandwerkerpfandrecht). Pfandberechtigt sind Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben.

WICHTIG: Das Bauhandwerkerpfandrecht muss spätestens vor Ablauf von vier Monaten seit Abschluss der Arbeiten am Grundstück im Grundbuch eingetragen sein (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Dementsprechend ist das Gesuch um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts beim Gericht frühzeitig zu stellen, damit die Eintragung im Grundbuch noch rechtzeitig innert der viermonatigen Frist erfolgen kann. Bei der Viermonatsfrist handelt es sich um eine sog. gesetzliche Verwirkungsfrist, welche unter keinen Umständen erstreckt werden kann. Wann die letzten Arbeiten erledigt wurden, welche diese Viermonatsfrist auslösen und um welche Art von Arbeiten es sich dabei gehandelt hat, ist im Gesuch anzugeben und am besten mit Arbeitsrapporten zu dokumentieren.

Für die Höhe der Pfandsumme ist die Höhe der Werklohnforderung (allenfalls mit Verzugszins) zu beziffern, wobei auch diese Forderung glaubhaft zu machen ist, was mit einer Dokumentation der Auftragserteilung geschehen kann (Offerte, Auftragsbestätigung, Werkvertrag, Regierapporte, Rechnung und dgl.).

Mit dem Gesuch ist ein Grundbuchauszug oder ein Eigentümernachweis für das betreffende Grundstück einzureichen, welcher vorab beim Grundbuchamt Basel-Landschaft bestellt werden kann (siehe unter weiterführende Informationen).

Örtlich zuständig ist das Zivilkreisgericht, in dessen Gerichtskreis das entsprechende Grundstück im Grundbuch aufgenommen ist (Art. 29 ZPO; Gerichtskreise sind unter weiterführende Informationen einsehbar).

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