Verfahren Zivilkreisgericht Ost

Schlichtungsverfahren einleiten (Zivilkreisgericht Ost)


Beschreibung

Die Schweizerische Zivilprozessordnung schreibt als Grundsatz vor, dass jedem Entscheidverfahren in einer zivilrechtlichen Streitigkeit ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorauszugehen hat (Art. 197 ff. ZPO). In diesen Fällen ist vor einer Klage zwingend ein Schlichtungsgesuch einzureichen.

Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen.

Ausnahmsweise entfällt das Schlichtungsverfahren, so etwa im Eheschutzverfahren oder im Scheidungsverfahren, für den Rechtsschutz in klaren Fällen, für das gerichtliche Verbot, für die vorsorglichen Massnahmen sowie im Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest-, und Nachlassverfahren (Art. 198 ZPO).

Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 100'000.– können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten. Die klagende Partei kann auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat, der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist oder wenn es sich um Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz handelt (Art. 199 ZPO).

Im Kanton Basel-Landschaft werden als Schlichtungsbehörden eingesetzt: Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, die Schlichtungsstelle in Mietangelegenheiten, die Zivilkreisgerichtspräsidien der Zivilkreisgerichte Ost und West bei familien- und erbrechtlichen Streitigkeiten sowie in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die Friedensrichterinnen und Friedensrichter der 15 Friedensrichterkreise bei allen anderen Streitigkeiten im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren, z.B. Streitigkeiten aus Vertragsrecht, aus Sachenrecht oder etwa aus ausservertraglicher Haftung.

Kosten

Bearbeitungszeit

Keine Angaben

Gesetzliche Grundlagen

Weitere Infos

Kontakt

Zivilkreisgericht Basel-Landschaft Ost

Hauptstrasse 108/110
4450 Sissach


T +41 61 552 89 10
Webseite

Auskunftszeiten

Öffnungszeiten: Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr / 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr

Telefonische Rechtsauskunft, Tel. 061 552 89 55, am Freitag, 08:00 bis12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr, ohne Voranmeldung.

Persönliche Rechtsauskunft, Hauptstrasse 108/110, 4450 Sissach, am Freitag, 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 17:00 Uhr, auf Voranmeldung.