Verfahren Zivilkreisgericht Ost
Schlichtungsverfahren einleiten (Zivilkreisgericht Ost)
Beschreibung
Die Schweizerische Zivilprozessordnung schreibt als Grundsatz vor, dass jedem Entscheidverfahren in einer zivilrechtlichen Streitigkeit ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde vorauszugehen hat (Art. 197 ff. ZPO). In diesen Fällen ist vor einer Klage zwingend ein Schlichtungsgesuch einzureichen.
Im Schlichtungsgesuch sind die Gegenpartei, das Rechtsbegehren und der Streitgegenstand zu bezeichnen.
Ausnahmsweise entfällt das Schlichtungsverfahren, so etwa im Eheschutzverfahren oder im Scheidungsverfahren, für den Rechtsschutz in klaren Fällen, für das gerichtliche Verbot, für die vorsorglichen Massnahmen sowie im Rechtsöffnungs-, Konkurs-, Arrest-, und Nachlassverfahren (Art. 198 ZPO).
Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens CHF 100'000.– können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten. Die klagende Partei kann auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat, der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist oder wenn es sich um Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz handelt (Art. 199 ZPO).
Im Kanton Basel-Landschaft werden als Schlichtungsbehörden eingesetzt: Die Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben, die Schlichtungsstelle in Mietangelegenheiten, die Zivilkreisgerichtspräsidien der Zivilkreisgerichte Ost und West bei familien- und erbrechtlichen Streitigkeiten sowie in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, die Friedensrichterinnen und Friedensrichter der 15 Friedensrichterkreise bei allen anderen Streitigkeiten im ordentlichen und im vereinfachten Verfahren, z.B. Streitigkeiten aus Vertragsrecht, aus Sachenrecht oder etwa aus ausservertraglicher Haftung.
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