Schlechtwetterentschädigung

Schlechtwetterentschädigung abrechnen


Beschreibung

Die Arbeitslosenkasse richtet den Arbeitgebern Lohnersatz für wetterbedingte Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden aus. Ein Arbeitsausfall gilt als wetterbedingt, wenn infolge der schlechten Witterung die Fortführung der Arbeit trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall muss mindestens einen halben Tag andauern. Es können keine einzelnen Ausfallstunden, sondern nur halbe oder ganze Ausfalltage beantragt werden. Die Geltendmachung auf Schlechtwetterentschädigung muss durch den Arbeitgeber erfolgen. Er muss beim zuständigen kantonalen Arbeitsamt eine Meldung einreichen (spätestens bis zum 5. Tag des folgenden Kalendermonats). Mit dieser Meldung wird auch die Arbeitslosenkasse gewählt. Für jede einzelne Baustelle ist monatlich ein separates Formular einzureichen. Zuständig ist das kantonale Arbeitsamt jenes Kantons, in welchem sich der Arbeitsort befindet.

Erforderliche Dokumente

Für jede Abrechnungsperiode werden benötigt:

Kosten

keine

Bearbeitungszeit

Fallabhängig

Gesetzliche Grundlagen

Weitere Infos

Kontakt

Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA)
Öffentliche Arbeitslosenkasse

Bahnhofstrasse 32
4133 Pratteln




T +41 61 552 78 78
Webseite

Auskunftszeiten

Montag bis Freitag 09.00 Uhr bis 11.00 Uhr
Montag bis Freitag 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr