Verfahren Zivilkreisgericht West
Scheidung auf gemeinsames Begehren (Zivilkreisgericht West)
Beschreibung
Für eine Scheidung auf gemeinsames Begehren (Schaltfläche Formular anklicken) muss ein von beiden Ehegatten unterzeichnetes und datiertes gemeinsames Scheidungsbegehren und eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen eingereicht werden (Art. 111 ZGB; Art. 285 ZPO). In der Scheidungsvereinbarung ist folgendes zu regeln:
- Bei unmündigen Kindern: Elterliche Sorge; Obhut; Besuchsrecht oder Betreuungsanteile; Kinderunterhalt; Aufteilung der Erziehungsgutschriften AHV
- Aufteilung der Pensionskassenansprüche
- Nachehelicher Unterhalt an den Ehegatten
- Güterrecht (Vermögen, Schulden)
- Tragung der Kosten des Scheidungsverfahrens.
Können sich die Ehegatten nur über einen Teil der vorstehenden Punkte einigen, so kann eine Teilvereinbarung eingereicht werden (Art. 112 ZGB; Art. 286 ZPO). Die Ehegatten müssen in diesem Fall zusätzlich beantragen, dass das Gericht die Folgen, über die sie sich nicht geeinigt haben, entscheiden soll.
Will nur ein Ehegatte die Scheidung und stimmt der andere nicht zu, muss eine Scheidungsklage eingereicht werden. Ein Scheidungsanspruch besteht nach 2-jährigem Getrenntleben oder bei Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Ehe aus Gründen, die nicht dem scheidungswilligen Ehegatten zuzurechnen sind (Art. 114 und 115 ZGB; Art. 290 ZPO). Für die Einreichung einer Scheidungsklage wird der Beizug eines Anwalts oder einer Anwältin empfohlen.
Örtlich zuständig für die Scheidung auf gemeinsames Begehren und die Scheidungsklage ist das Gericht am Wohnsitz eines der Ehegatten (Art. 23 Abs. 1 ZPO, direkter Link zu Info betr. Gerichtskreise).
Fehlen einer Partei die finanziellen Mittel für die Bevorschussung bzw. Übernahme der Gerichtskosten und/oder zur Bezahlung einer Anwältin oder eines Anwalts, kann unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden, sofern das Verfahren nicht als aussichtslos einzustufen ist (direkter Link zum Formular).
Erforderliche Dokumente
Gemäss Formular (Ziffer 8)
Kosten
Bearbeitungszeit
Keine Angaben
Gesetzliche Grundlagen
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