Verfahren Zivilkreisgericht West
Beseitigung Rechtsvorschlag durch Rechtsöffnung beantragen (Zivilkreisgericht West)
Beschreibung
Definitive Rechtsöffnung kann verlangt werden, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, einem Entscheidsurrogat (Klageanerkennung, gerichtlicher Vergleich, unwidersprochener Urteilsvorschlag), einer vollstreckbaren öffentlichen Urkunde (Art. 347 – 352 ZPO) oder einer Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde beruht (Art. 80 SchKG). Geht bei einem definitiven Rechtsöffnungstitel die Vollstreckbarkeit weder aus dem zu vollstreckenden Entscheid noch aus weiteren Unterlagen zweifelsfrei hervor, muss die Gläubigerin oder der Gläubiger ihrem bzw. seinem Gesuch ausserdem eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung beilegen.
Provisorische Rechtsöffnung kann verlangt werden, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung (z.B. einem schriftlich unterzeichneten Vertrag) beruht (Art. 82 SchKG).
Liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor, kann die Schuldnerin oder der Schuldner die Rechtsöffnung abwenden, wenn sie bzw. er durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist oder wenn sie bzw. er sich auf Verjährung beruft (Art. 81 SchKG).
Liegt ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor, kann die Schuldnerin oder der Schuldner weitere Einwendungen erheben, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 SchKG). So kann sie bzw. er geltend machen, die Schuldanerkennung sei nicht gültig zustande gekommen (z.B. mangels Unterschrift) oder nicht wirksam (z. B. weil eine vertragliche Bedingung nicht erfüllt wurde). Dabei muss sie ihre bzw. er seine Einwendungen mit entsprechenden Beweismitteln sofort glaubhaft machen.
Das Rechtsöffnungsbegehren wird der Schuldnerin oder dem Schuldner zur schriftlichen Stellungnahme übermittelt. Eine Gerichtsverhandlung findet in der Regel nicht statt und der Entscheid ergeht aufgrund der Akten.
Erteilt die Richterin oder der Richter definitive Rechtsöffnung, ist die hemmende Wirkung des Rechtsvorschlags endgültig beseitigt. Gestützt auf den rechtskräftigen definitiven Rechtsöffnungsentscheid kann die Gläubigerin oder der Gläubiger beim Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung verlangen.
Erteilt die Richterin oder der Richter die provisorische Rechtsöffnung, bleibt der Schuldnerin oder dem Schuldner die Möglichkeit, innert 20 Tagen mit der Aberkennungsklage das ordentliche Gericht anzurufen. Unterlässt die Schuldnerin oder der Schuldner dies oder wird die Aberkennungsklage abgewiesen, so wird die provisorische Rechtsöffnung definitiv (Art. 83 SchKG).
Das Rechtsöffnungsbegehren ist beim Zivilkreisgericht einzureichen, in dessen Gerichtskreis der Betreibungsort liegt (Art. 84 SchKG; Gerichtskreise sind gemäss Link unter weiterführende Informationen einsehbar). Der ordentliche Betreibungsort befindet sich am Wohnsitz oder Sitz des Schuldners oder der Schuldnerin (Art. 46 SchKG; für besondere Betreibungsorte: vgl. Art. 48 ff. SchKG).
Kann der Rechtsvorschlag mangels Vorliegen eines definitiven oder provisorischen Rechtsöffnungstitels im Rechtsöffnungsverfahren nicht beseitigt werden, hat der private Betreibungsgläubiger oder die private Betreibungsgläubigerin den Rechtsvorschlag durch Klage in einem Zivilprozess zu beseitigen (Art. 79 SchKG). Hierfür ist jedoch vorab – abgesehen von den in Art. 198 ZPO genannten Ausnahmefällen oder den eng begrenzten Möglichkeiten des Verzichts nach Art. 199 ZPO – zwingend ein sog. Schlichtungsverfahren zu durchlaufen (Art. 197 ff. ZPO; vgl. sep. Formulare).
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