Verfahren Zivilkreisgericht West

Klage im vereinfachten Verfahren einleiten (Zivilkreisgericht West)


Beschreibung

Vor der Einreichung einer Klage im vereinfachten Verfahren ist –- abgesehen von den in Art. 198 ZPO genannten Ausnahmefällen oder den eng begrenzten Möglichkeiten des Verzichts nach Art. 199 ZPO – zwingend ein sog. Schlichtungsverfahren zu durchlaufen (Art. 197 ff. ZPO; vgl. sep. Formulare), an dessen Ende bei Scheitern einer Einigung unter den Parteien oder nach Ablehnung eines durch die Schlichtungsbehörde unterbreiteten Urteilsvorschlags eine Klagebewilligung ausgestellt wird.

Je nach Rechtsgrundlage der Forderung ist im Kanton Basel-Landschaft eine andere Schlichtungsbehörde für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens zuständig (vgl. sep. Formular "Schlichtung beantragen" und dort enthaltene weiterführende Informationen).

Für Klagen in bestimmten Bereichen – wie zum Beispiel dem Mietrecht oder bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– sieht die ZPO das vereinfachte Verfahren vor (Art. 243 ff. ZPO). Das vereinfachte Verfahren stellt geringere Anforderungen an die Parteien und weist einen im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren vereinfachten Ablauf auf. Dementsprechend kann eine Klage im vereinfachten Verfahren auch mit Formular eingereicht werden (Schaltfläche anklicken).

Zusammen mit der Klage ist zwingend eine gültige Klagebewilligung einzureichen.

Die örtliche Zuständigkeit des anzurufenden Gerichts für die Beurteilung einer Klage im vereinfachten Verfahren hängt von der Art der eingeklagten Forderung ab. Der allgemeine, in der Regel ebenfalls zur Verfügung stehende Gerichtsstand befindet sich am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei. Klagen betreffend Ansprüche aus Mietvertrag über Wohn- oder Geschäftsräume sind hingegen zwingend und ausschliesslich beim Gericht am Ort der gelegenen Sache einzureichen (vgl. Art. 9 ff.; insb. für Klagen aus Vertrag: Art. 31 ff. ZPO).

Für die gerichtliche Organisation im Kanton Basel-Landschaft und die Aufteilung der Gerichtskreise der Zivilkreisgerichte Ost und West nach Gemeinden wird auf die weiterführenden Informationen verwiesen.

Fehlen einer Partei die finanziellen Mittel für die Bevorschussung bzw. Übernahme der Gerichtskosten oder zur Bezahlung einer Anwältin oder eines Anwalts, kann unentgeltliche Rechtspflege beantragt werden, sofern das Verfahren nicht als aussichtslos einzustufen ist (Art. 117 ZPO, vgl. sep. Formular).

Erforderliche Dokumente

Gemäss Formular

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Keine Angaben

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Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West

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