Unentgeltliche Rechtspflege
Unentgeltliche Rechtspflege beantragen
Beschreibung
Parteien, die infolge Bedürftigkeit ausserstande sind, die Prozesskosten aufzubringen, können um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. Es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, sofern die Bedürftigkeit glaubhaft und das Begehren nicht aussichtslos erscheint.
Zuständig für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist das in der Hauptsache zuständige Gericht bzw. die Verfahrensleitung (vgl. Art. 119 Zivilprozessordnung (SR 272; ZPO), Art. 136 i.V.m. 61 Strafprozessordnung (SR 312.0; StPO), § 22 Verwaltungsprozessordnung BL (SGS 271, VPO)). Die unentgeltliche Rechtspflege wird nur auf Gesuch hin gewährt, wofür ein Formular zu verwenden ist (Schaltfläche Formular anklicken). Dem Gesuch sind die sachrelevanten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen (insb. Einkommen, monatlich wiederkehrender Bedarf, Vermögen und Schulden; s. Ziff. 9 des Gesuchformulars) beizulegen.
Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, ist zur Nachzahlung der an ihrer Stelle durch den Kanton finanzierten Gerichts- und Anwaltskosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO), wobei der entsprechende Rückforderungsanspruch des Kantons Basel-Landschaft zehn Jahre nach Abschluss des kantonsgerichtlichen Verfahrens verjährt (Art. 123 Abs. 2 ZPO).
Praxishinweise für Zivilverfahren: Der ersuchenden Partei müssen die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und ihre Familie für die Prozesskosten aufzukommen. Ausgangspunkt ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum gemäss Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1.7.2009, erweitert um einen Zuschlag von 15% auf dem Grundbetrag bzw. den jeweiligen Grundbeträgen. Wer mit seinem Einkommen diese monatlich wiederkehrenden Verpflichtungen des erweiterten betreibungsrechtlichen Grundbedarfs nicht decken kann, gilt als bedürftig. Besteht ein Einkommensüberschuss, so wird in der Regel keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wenn die mutmasslichen Prozesskosten für ein relativ einfaches Verfahren innert einem Jahr resp. für ein aufwändiges Verfahren innert zwei Jahren ratenweise zurückbezahlt werden können. Verfügt eine ersuchende Partei über Vermögen, wird ihr die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, wenn dieses den sog. Notgroschen von ca. CHF 20'000 bis 25'000 übersteigt. Weitere Voraussetzung für die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist, dass das Verfahren nicht aussichtslos erscheint. Ausserdem muss die gesuchstellende Partei zur Führung des Prozesses auf fachkundigen Rat angewiesen sein (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). In Bagatellverfahren oder Prozessen ohne schwierige Fragen wird keine unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt. Für die Gutheissung eines Gesuchs sprechen etwa komplexe Sachverhalte, schwierige Rechtsfragen, die grosse Tragweite eines Verfahrens oder der Umstand, dass auch die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist. Eine Partei, welcher die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, ist nicht davon befreit, der Gegenpartei eine Parteientschädigung zu bezahlen, wenn sie das Verfahren verliert (Art. 122 ZPO).
Erforderliche Dokumente
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