Verfahren Zivilkreisgericht West
Arbeitsstreitigkeit: Schlichtungsverfahren einleiten (Zivilkreisgericht West)
Beschreibung
Jedem Klageverfahren aus Arbeitsstreitigkeit geht zwingend ein Schlichtungsverfahren vor der Schlichtungsbehörde voraus
(Art. 197 ff. ZPO). Schlichtungsverfahren betreffend Arbeitsstreitigkeiten sind durch ein Schlichtungsgesuch einzuleiten (Schaltfläche Formular anklicken).
Ziel des Schlichtungsverfahrens ist eine einvernehmliche Regelung des Streitfalls. Bei Scheitern einer Einigung oder nach Ablehnung eines durch die Schlichtungsbehörde unterbreiteten Urteilsvorschlags wird eine Klagebewilligung ausgestellt. Nach Eröffnung berechtigt die Klagebewilligung die Klagpartei während dreier Monate seit Zustellung zur Einreichung der Klage beim zuständigen Gericht (Art. 209 Abs. 3 ZPO).
Örtlich zuständig ist die Schlichtungsbehörde am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet (Art. 34 Abs. 1 ZPO). Zuständig als Schlichtungsbehörde für Schlichtungsversuche bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten sind im Kanton Basel-Landschaft die Präsidien der Zivilkreisgerichte Ost und West (§ 2 Abs. 1 lit. e EG ZPO BL; Gerichtskreise sind gemäss Link unter weiterführende Informationen einsehbar).
In Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– werden im Schlichtungsverfahren keine Gerichtskosten gesprochen (Art. 113 Abs. 2 ZPO). Zudem werden keine Parteientschädigungen gesprochen (Art. 113 Abs. 1 ZPO).
Erforderliche Dokumente
Gemäss Formular
Kosten
Keine Gerichtskosten bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis CHF 30'000.–
Bearbeitungszeit
Keine Angaben
Gesetzliche Grundlagen
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