Schiesspflicht
Schützenvereine: Ausländerbewilligung beantragen
Beschreibung
Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst
Art. 12 Freiwillige Teilnahme
1 Zur Teilnahme an Bundesübungen können zugelassen werden:
a.22 Schweizerinnen und Schweizer;
b. Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung, sofern dem betreffenden Schiessverein für deren Teilnahme eine Bewilligung durch die kantonale Militärbehörde erteilt worden ist;
c.23 Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung, sofern:
1.24 sie der kantonalen Militärbehörde eine amtliche Bestätigung nach Artikel 9a Absatz 1 respektive 1bis des Waffengesetzes vom 20. Juni 199725 vorgelegt haben,
2. die für das Waffengesetz zuständige Behörde die Echtheit der Bestätigung nach Ziffer 1 bestätigt hat, und
3. die kantonale Militärbehörde dem betreffenden Schiessverein eine Bewilligung für die Teilnahme der Ausländerinnen und Ausländer erteilt hat.
2 Staatsangehörige, deren Heimatstaaten in Artikel 12 Absatz 1 der Waffenverordnung vom 2. Juli 200826 aufgeführt sind, benötigen zusätzlich eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.27
Art. 13 Schützenmeister- und Jungschützenleiterkurse
1 Das VBS erlässt Vorschriften über die Durchführung von Schützenmeister- und Jungschützenleiterkursen.
2 Zu Schützenmeisterkursen wird zugelassen, wer:28
a. Mitglied eines anerkannten Schiessvereins ist;
b. im betreffenden Jahr das 20. Altersjahr vollendet oder die Rekrutenschule bestanden hat;
c. keinen Bezugseinschränkungen für Leihwaffen unterliegt.
3 Zu Jungschützenleiterkursen wird zugelassen, wer die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt und zusätzlich einen aktiven Status als Schützenmeister 300 m hat.29
4 Es können auch Ausländerinnen und Ausländer mit Niederlassungsbewilligung zugelassen werden, sofern diese:
a. die Zulassungsvoraussetzungen nach Absatz 2 für Schützenmeisterkurse, respektive 2 und 3 für die Jungschützenleiterkurse erfüllen;
b. über eine Bewilligung der kantonalen Militärbehörde zur Teilnahme an Bundesübungen nach Artikel 12 verfügen;
c. über einen Waffenerwerbsschein nach Artikel 8 Absatz 1 des Waffengesetzes vom 20. Juni 199730 verfügen.31
Erforderliche Dokumente
- Niederlassungsbewilligung einer Schweizer Wohngemeinde.
- Amtliche Bescheinigung und Berechtigung des Wohnsitz- oder Heimatstaates nach Waffengesetz, Art. 9a Absatz 1 bis (Strafregisterauszug
oder Kopie Waffenerwerbsschein) - Bewilligung Zentralstelle Waffen, Bern. (für Ausländer nach Art 12 Waffenverordnung vom 02.07.2008)
Kosten
keine
Bearbeitungszeit
5 Arbeitstage
Gesetzliche Grundlagen
Weitere Infos
Kontakt
Personelles Armee und Bevölkerungschutz (Meldepflicht, Schiesspflicht)
Oristalstrasse 100
4410 Liestal
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T +41 61 552 72 10
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