Urlaubsgesuch Zivilschutz
Zivilschutz: Urlaubsgesuch beantragen
Beschreibung
Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle vor und während dem Kurs ein Gesuch um Urlaub stellen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Urlaub darf nicht mehr als 10% des Kurses ausmachen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch.
Nicht Einrückende werden, gemäss Gesetz über den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz Art. 68 bzw. Art. 70 belangt. Dies heisst es wird ein Straffall eröffnet, der zu einer Verzeigung durch die Staatsanwaltschaft führen kann.
Erforderliche Dokumente
Bestätigung betreffend Grund des Gesuches, z.B. Bestätigung des Arbeitsgebers oder der Schule etc.
Kosten
keine
Bearbeitungszeit
2-10 Arbeitstage
Gesetzliche Grundlagen
- Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft
- Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft
- Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft
- Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft
- Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz
- Verordnung über den Zivilschutz
Weitere Infos
Kontakt
Personelles Armee und Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutz- und Zivilschutz-Administration)
Oristalstrasse 100
4410 Liestal
sid-bevoelkerungsschutz@bl.ch
T +41 61 552 71 10
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Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 11.30 Uhr / 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr