Dienstverschiebung Zivilschutz
Zivilschutz: Dienstverschiebung beantragen
Beschreibung
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zuzustellen.
Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung des Ausbildungsdienstes einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht. Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.
Nicht Einrückende werden, gemäss Gesetz über den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz Art. 68 bzw. Art. 70 belangt. Dies heisst es wird ein Straffall eröffnet, der zu einer Verzeigung durch die Staatsanwaltschaft führen kann.
Erforderliche Dokumente
Dienstbüchlein, Arztzeugnis, Bestätigung Arbeitgeber oder Bestätigung Schule
Kosten
keine
Bearbeitungszeit
5-15 Arbeitstage
Gesetzliche Grundlagen
- Gesetz über den Bevölkerungsschutz im Kanton Basel-Landschaft
- Verordnung zum Bevölkerungsschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft
- Gesetz über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft
- Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft
- Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und Zivilschutz
- Verordnung über den Zivilschutz
Weitere Infos
Kontakt
Personelles Armee und Bevölkerungsschutz (Bevölkerungsschutz- und Zivilschutz-Administration)
Oristalstrasse 100
4410 Liestal
sid-bevoelkerungsschutz@bl.ch
T +41 61 552 71 10
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