Meldung des gesetzlich vorgeschriebenen Gefahrgutbeauftragten
Gefahrgutbeauftragten melden
Beschreibung
Wer gefährliche Güter auf der Strasse, auf der Schiene oder auf Gewässern befördert oder sie in diesem Zusammenhang verpackt, einfüllt, versendet, ladet oder entladet untersteht der GGBV und muss der Vollzugsbehörde unaufgefordert innert 30 Tagen nach der Ernennung die Namen der Gefahrgutbeauftragten und die in deren Schulungsnachweis aufgeführten Bereiche bekannt geben.
Kosten
berechnet nach effektivem Aufwand
Bearbeitungszeit
von Fall zu Fall verschieden
Gesetzliche Grundlagen
Kontakt
Amt für Umweltschutz und Energie
Ressort Störfallvorsorge und Chemiekalien
aue.umwelt@bl.ch
T +41 61 552 51 11
Webseite
Ressort Störfallvorsorge und Chemiekalien
Rheinstrasse 29
4410 Liestal
aue.umwelt@bl.ch
T +41 61 552 51 11
Webseite
Auskunftszeiten
Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr / 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr