Waffen und Sprengstoff
Waffenregister: Noch nicht registrierte Feuerwaffen melden / nachmelden
Beschreibung
Zwingend nach zu melden sind nur die neu verbotenen Zentralfeuerwaffen. Diese sind mit dem entsprechenden Nachmeldeformular innerhalb von 3 Jahren, d.h. bis am 15. August 2022, bei der zuständigen Waffenbehörde des Wohnkantons einzureichen.
Keine Nachmeldung ist erforderlich, wenn die Feuerwaffe bereits in einem kantonalen Informationssystem registriert ist. Dies ist in der Regel der Fall, wenn
- die Waffe mit Erwerbsschein/Ausnahmebewilligung gekauft wurde;
- die Waffe, infolge der Gesetzesänderung vom 12.12.2008, schon nachgemeldet wurde;
- die Waffe direkt aus den Militärbeständen ins Eigentum übernommen wurde.
Nach erfolgter Waffennachmeldung erhalten Sie von der Fachstelle Waffen automatisch, und ohne Kostenfolge, eine sogenannte Besitzbestätigung, welche den ‚Altbesitz‘ ihrer Waffen nachweist. Diese Bestätigung erhalten Sie auf Anfrage, auch ohne erfolgte Waffennachmeldung.
Der Waffeneintrag in die Besitzbestätigung legitimiert zu nachfolgenden Handlungen:
- Erwerb des passenden Magazins mit hoher Kapazität zur eingetragenen Waffe;
- Einsetzen des Magazins mit hoher Kapazität in die eingetragene Waffe;
- Transport des Magazins mit hoher Kapazität zusammen mit der eingetragenen Waffe;
- Aufbewahren des Magazins mit hoher Kapazität zusammen mit der eingetragenen Waffe.
Kosten
Bearbeitungszeit
von Fall zu Fall verschieden
Gesetzliche Grundlagen
Weitere Infos
Kontakt
Fachstelle Waffen & Sprengstoff
Rheinstrasse 25
4410 Liestal
pol.waffen@bl.ch
T +41 61 553 31 55
Auskunftszeiten
Montag bis Freitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr / 13.30 Uhr bis 17.00 Uhr