Waffen und Sprengstoff
Waffensammler/innen: Ausnahmebewilligung beantragen
Beschreibung
Ausnahmebewilligungen aus Gründen der Sammeltätigkeit können nur dann erteilt werden, wenn die betroffene Person nachweisen kann, dass die angemessenen Vorkehrungen zur sicheren Aufbewahrung der Sammlung getroffen wurden. Die kantonalen Behörden können die Vorschriften zur sicheren Aufbewahrung präzisieren.
Aus diesem Grund muss der Antragsteller, nebst dem Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung ‚klein‘ für Sammler zusätzlich das Formular "Sicherheitskonzept für Sammler von verbotenen Feuerwaffen" einreichen.
Wenn es die Umstände erfordern kann beispielsweise ein Waffenschrank, ein gesicherter Raum oder eine Alarmanlage vorgeschrieben werden.
Des Weiteren ist bei der Antragstellung zum Nachweis der Sammeltätigkeit immer eine Liste der kompletten Waffensammlung beizulegen.
Zusätzlich wird dem Sammler gesetzlich verordnet, dass dieser ein ständig aktuelles Verzeichnis über die in Besitz befindlichen Feuerwaffen nach Art. 5 Abs. 1 WG zu führen hat (Seriefeuerwaffen, neu verbotene Zentralfeuerwaffen, Granatwerfer, etc.)
Erforderliche Dokumente
- Auszug aus dem schweizerischen Strafregister, der höchstens drei Monate vor der Einreichung des Gesuchs ausgestellt wurde
- Kopie eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte oder eines gültigen Ausländerausweises (z.B. Niederlassungsbewilligung C oder Aufenthaltsbewilligung B)
- gegebenenfalls amtliche Bestätigung nach Artikel 9c WV
Kosten
Bearbeitungszeit
von Fall zu Fall verschieden
Gesetzliche Grundlagen
Weitere Infos
Kontakt
Fachstelle Waffen & Sprengstoff
Rheinstrasse 25
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